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Stand: 03.05.2023

1. Teil Allgemeine Bedingungen für alle Verträge

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Activate Media GmbH, Q4 8, 68161 Mannheim (nachfolgend „Activate“ genannt) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunden“) über die Erbringung von Leistungen durch Activate.
Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist jederzeit im Internet unter https://www.activate.media.net/agb abrufbar. Auf Wunsch des Kunden stellt Activate diese AGB jederzeit per E-Mail, Fax oder Postbrief für den Kunden kostenfrei zur Verfügung.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Mit der Erteilung eines Auftrags an Activate erkennt der Kunde die AGB von Activate in der im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Fassung an, wenn der Kunde zuvor von ActivateActivate auf die Geltung dieser AGB hingewiesen wurde und dem Kunden die Kenntnisnahme von diesen AGB möglich gewesen ist.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Activate den Vertrag in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden abgeschlossen hat; der Geltung derartiger Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen der Parteien vor diesen AGB bleibt unberührt.

1.3 Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge zwischen Activate und dem Kunden, auch über die Beendigung des ersten, ggf. nur auf eine einmalige Leistungserbringung durch Activate gerichteten Vertrags hinaus, ohne dass hierauf in jedem nachfolgenden einzelnen Vertrag gesondert hingewiesen werden müsste.
Die Rahmenvereinbarung bedarf zur Beendigung einer ausdrücklich auf sie oder ausdrücklich auch auf sie bezogenen Kündigungserklärung und endet frühestens gleichzeitig mit dem letzten noch bestehenden Vertrag zwischen Activate und dem Kunden.

1.4 Im Falle der Beauftragung durch einen Kunden, zu dem Activate zum Zeitpunkt des Beauftragung in keinem Vertragsverhältnis steht, wird der Vertrag mit dem Kunden über eine einmalige Leistung von Activate nach den im Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen AGB ausgeführt. Dieser Vertrag wird von etwaigen nachfolgenden Änderungen der AGB nicht berührt.
Im Übrigen, d.h. insbesondere bei Dauerverträgen oder innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung, behält sich Activate Änderungen der AGB vor. Änderungen der AGB werden wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Änderungsmitteilung widerspricht und Activate den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gelten die früheren AGB weiter und Activate ist zur außerordentlichen Kündigung der betroffenen Verträge mit einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats berechtigt. Ausgenommen von diesem Änderungsvorbehalt während eines Dauervertrags oder innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung sind solche Änderungen dieser AGB, die sich auf eine Verpflichtung von Activate oder des Kunden beziehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“).

1.5 Activate kann die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kunden auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sollte Activate von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird der Kunde hiervon mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Vertragsübernahme durch Activate schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, die betroffenen Verträge, ggf. auch rückwirkend, auf den Zeitpunkt der Vertragsübertragung mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Vertragsübertragung schriftlich zu kündigen.

1.6 Die alleinige Vertragssprache ist Deutsch.
Sofern von diesen AGB oder anderen vertragsbezogenen Erklärungen und Unterlagen Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt worden sein sollten, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

1.7 Die Bestimmungen des § 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2 BGB finden im Verhältnis von Activate zum Kunden keine Anwendung.

2 Angebot, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

2.1 Sämtliche Angebote von Activate sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern Activate ein Angebot nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im jeweiligen Angebot hält Activate sich an ein verbindliches Angebot für zwei Wochen ab dem Zugang des Angebots beim Kunden gebunden.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Materialien, die den Angeboten beigefügt sind („Produktinformationen“), dienen allein der allgemeinen Beschreibung.
Änderungen und Irrtümer in Produktinformationen bleiben bis zur Erteilung des Auftrags durch den Kunden vorbehalten. Activate steht nicht dafür ein, dass die dem Kunden offerierten Leistungen in der später vom Kunden gewählten Konfiguration zueinander kompatibel sind und mangelfrei vom Kunden gemeinsam genutzt werden können. Als durch Activate zugesichert gelten insoweit nur solche Eigenschaften der Leistungen, die von Activate schriftlich ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet worden sind.

2.3 Leistungen werden von Activate ausschließlich auf der Grundlage eines mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags erbracht, in dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ergänzend zu diesen AGB geregelt werden, insbesondere die von Activate geschuldeten Leistungen sowie die hierfür vom Kunden zu zahlende Vergütung. Ein solcher Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, in dem der Kunde ein von Activate erstelltes Angebot annimmt oder Activate auf ein Angebot des Kunden eine Auftragsbestätigung verschickt.

2.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten, die dem Kunden aus einem mit Activate abgeschlossenen Vertrag zustehen, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Activate, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Dies gilt insbesondere für Mängelansprüche des Kunden gegenüber Activate.
§ 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

2.5 Activate ist berechtigt, Leistungen unter einem Vertrag auch durch einen Subunternehmer/Vorlieferanten erbringen zu lassen.
Activate wird in diesem Fall die vertraglichen Bestimmungen mit dem Subunternehmer/Vorlieferanten so ausgestalten, dass diese den Bestimmungen in diesen AGB und dem Vertrag mit dem Kunden entsprechen. Auf Verlangen des Kunden wird Activate diesen jederzeit über die bei Erbringung der Leistungen von Activate beauftragten Subunternehmer/Vorlieferanten in Kenntnis setzen.

3 Zusammenarbeit mit dem Kunden

3.1 Activate und der Kunde benennen im Vertrag jeweils einen Ansprechpartner, der in allen fachlichen Fragen sowie im Rahmen des Vertrags anfallenden Fragen Ansprechpartner für die jeweils andere Partei ist und sämtliche vertragsbezogenen Entscheidungen entweder selbst verbindlich treffen oder eine solche Entscheidung innerhalb von einer Kalenderwoche herbeiführen kann. Die Entscheidungsbefugnis der Geschäftsführung bei Activate und dem Kunden bleibt hiervon unberührt.

3.2 Bei Dauerverträgen oder in einer laufenden Geschäftsbeziehung werden sich die Ansprechpartner von Activate und dem Kunden in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse in der Vertragsdurchführung verständigen und informieren.
Dabei haben die Ansprechpartner jeweils darauf zu achten, dass die jeweils bestehenden Mitwirkungspflichten eingehalten werden.

4 Termine und Fristen

4.1 Für Activate verbindliche Termine und Fristen können nur durch schriftliche Vereinbarung der beiderseitigen Ansprechpartner nach Ziff. 3.1 bestimmt werden, soweit ein Terminplan nicht bereits als Anlage zum Vertrag festgelegt wurde. Durch eine schriftliche Vereinbarung der Ansprechpartner kann auch ein bereits vereinbarter Terminplan geändert werden.

4.2 Verbindliche Termin und Fristen verlängern sich angemessen, wenn Activate aus Gründen höherer Gewalt (Ausfall der Stromversorgung, Ausfall der Anbindung an das Telefonnetz oder das Internet, Brand, Explosionen, Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen) die Leistungserbringung insgesamt oder in wesentlichen Teilen unmöglich ist.
Activate wird den Kunden über das Vorliegen höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis setzen und diesem die neuen verbindlichen Termine und Fristen mitteilen. Die Verlängerung beläuft sich auf die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt zuzüglich einer weiteren Woche für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch Activate. Die Klausel gilt entsprechend, wenn nicht Activate, sondern der jeweilige Subunternehmer/Vorlieferant von Activate durch höhere Gewalt seinen Leistungspflichten gegenüber Activate nicht nachkommen kann.

4.3 Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt stets voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gegenüber Activate nach Ziff. 11 und dem Vertrag nachgekommen ist.
Hängt die Erfüllung von dem Kunden gegenüber als verbindlich bezeichneten Terminen und Fristen von Mitwirkungshandlungen des Kunden ab, wird Activate dem Kunden diese rechtzeitig mitteilen, sofern hierüber nicht bereits im Vertrag eine Vereinbarung getroffen worden ist.

5 Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen

5.1 Erschöpfen sich die Leistungspflichten von Activate nicht in einer einmaligen, zeitlich begrenzten Leistungserbringung („Dauervertrag“), beträgt die Vertragslaufzeit vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag mindestens ein Jahr und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.

5.2 Die gesetzlichen Kündigungsrechte (insbesondere §§ 643, 649 BGB) und das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleiben von der Vereinbarung einer Mindestlaufzeit nach Ziff. 5.1 oder im Vertrag unberührt.

6 Änderungsanforderungen

6.1 Änderungen des im Vertrag vereinbarten Leistungsumfangs kann jede Partei jederzeit bei der anderen Partei schriftlich beantragen („Änderungsanforderung“).

Solange keine Einigung der Parteien über eine Änderungsanforderung erzielt worden ist, wird Activate weiterhin ausschließlich die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen erbringen.

6.2 Eine Änderungsanforderung des Kunden muss die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen und den vom Kunden gewünschten Ausführungstermin enthalten. Eine Änderungsanforderung von Activate hat auch die voraussichtlichen Auswirkungen auf Termine, Fristen, Vergütung und ggf. anfallende sonstige Kosten zu enthalten.

6.3 Nach Zugang einer Änderungsanforderung des Kunden wird Activate die beantragten Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten des Kunden daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind. Sofern technisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar, wird Activate dem Kunden ein Angebot über die Umsetzung der Änderungsanforderung unterbreiten.

6.4 Nimmt der Kunde eine Änderungsanforderung von Activate oder ein Angebot von Activate zu einer Änderungsanforderung des Kunden an, werden die Parteien hierüber eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag abschließen, die als Anlage den Vertrag ergänzt.

6.5 Keine Änderungsanforderung liegt vor, wenn es sich bei der Abweichung von dem im Vertrag vereinbarten Leistungsumfang nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) von Activate und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden lediglich um eine unwesentliche Abweichung handelt und sich die im Vertrag vereinbarte Vergütung durch die Abweichung nicht erhöht.
Dies gilt nicht, wenn die Abweichung dem Kunden unzumutbar ist.

7 Vergütung, Zahlungsbedingungen

7.1 Für die nach dem Vertrag von Activate geschuldeten Leistungen gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung von Activate genannten Preise.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

7.2 Erbringt Activate Leistungen für den Kunden, ohne dass hierfür im Vertrag eine Vereinbarung über die vom Kunden geschuldete Vergütung getroffen wurde, schuldet der Kunde hierfür die im Zeitpunkt der Beauftragung übliche Vergütung von Activate nach der Preisliste.
Activate wird dem Kunden die Preisliste auf Anforderung jederzeit zur Verfügung stellen.

7.3 Für Aufwendungen von Activate im Zusammenhang mit Reisen zum Kunden oder für den Kunden (jeweils An- und Abfahrt) erhält Activate die in der Preisliste bezeichneten Aufwendungen erstattet; fehlt es insoweit an einer Regelung in der Preisliste, sind die Aufwendung in Höhe derjenigen Sätze zu erstatten, die steuerlich abzugsfähig sind.
Ebenfalls vom Kunden zu erstatten sind die Activate für die von Dritten vereinbarungsgemäß unter einem Vertrag erbrachten Leistungen entstandenen Kosten. Ist Activate vom Kunden mit der Abwicklung von Aufträgen mit Dritten beauftragt worden, die ihre Kosten unmittelbar gegenüber dem Kunden geltend machen, kann Activate für die Abwicklung des Auftrags eine Vergütung in Höhe von 15% der Auftragssumme geltend machen.

7.4 Die von Activate gestellten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.
Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Rechnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang beim Kunden ausgeglichen worden ist. Im Verzug ist Activate berechtigt, Verzugszinsen in gesetzliche Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen.
Gerät der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug, der bei Dauerverträgen den Betrag von zwei Monatsraten oder bei Einzelleistungen 20% der Vergütung übersteigt, ist Activate berechtigt, die weitere Erbringung der Leistungen gegenüber dem Kunden bis zum Ausgleich des Betrags, mit dem sich der Kunde in Verzug befindet, zu verweigern; dies gilt nur, wenn Activate dem Kunden zuvor unter Hinweis auf diese Rechtsfolge eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen gesetzt hat.
Die Geltendmachung anderer Ansprüche bleibt unberührt, ebenso gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB der Anspruch von Activate auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB).

7.5 Bei Dauerverträgen stellt Activate die im laufenden Kalendermonat jeweils anfallende Vergütung bis zum dritten Werktag des laufenden Kalendermonats dem Kunden in Rechnung.
Hiervon abweichend ist Activate berechtigt, die Vergütung jeweils für ein Jahr im Voraus zu berechnen, wenn die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen im Schwerpunkt zu Beginn der Vertragslaufzeit von Activate erbracht werden (z.B. Erstellung einer Website mit anschließendem Hosting) oder die monatliche Vergütung einen Betrag von 40,- EUR zzgl. Umsatzsteuer nicht übersteigt.

8 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Activate anerkannt worden oder unstrittig sind; dies gilt nicht, wenn es sich um Mängelansprüche des Kunden gegenüber Activate aus demselben Vertrag handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

9 Eigentumsvorbehalt

Activate behält sich bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an verkauften sowie an von Activate für den Kunden hergestellten Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, weiterveräußert oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Activate unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.

10 Einräumung von Rechten an Arbeitsergebnissen

10.1 „Arbeitsergebnisse“ sind alle nach dem Vertrag dem Kunden geschuldeten Ergebnisse aus den Leistungen von Activate, insbesondere alle hergestellten körperlichen Gegenstände (Sachen) sowie alle anderen Ergebnisse, welche entweder urheberrechtsschutzfähig oder in anderer Weise sonderrechtsschutzfähig sind.

10.2 Die Einräumung der Rechte an Arbeitsergebnissen in dem im Vertrag jeweils vereinbarten Umfang steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der nach Ziff. 7 vom Kunden geschuldeten Vergütung an Activate.

10.3 Sofern und soweit im Vertrag eine Regelung zu den Rechten des Kunden an Arbeitsergebnissen nicht getroffen wurde, erhält der Kunde von Activate ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes und nicht auf Dritte übertragbares oder unterlizenzierbares Recht, die Arbeitsergebnisse zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck zu nutzen und die hierzu nach dem Vertrag erforderlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen.
Ist im Vertrag eine Regelung zum Umfang der gewährten Nutzungsarten nicht getroffen worden, beschränkt sich das Recht des Kunden auf die Verwertung der Arbeitsergebnisse durch Vervielfältigung und ggf. Verbreitung der Arbeitsergebnisse; letzteres jedoch nur, wenn die Arbeitsergebnisse für Activate erkennbar zu diesem Zweck für den Kunden hergestellt worden sind. Alle weiteren Rechte an Arbeitsergebnissen verbleiben bei Activate.

10.4 Sofern Activate als Teil des Arbeitsergebnisses oder einer unter dem Vertrag zu erbringenden Leistung Software Dritter, insbesondere so genannte Open Source Software („Drittsoftware“) liefert, wird dies dem Kunden einschließlich der für die Drittsoftware geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen und ggf. anfallenden Lizenzgebühren oder sonstigen Kosten rechtzeitig vor der beabsichtigten Lieferung schriftlich mitgeteilt.
Die Lieferung der Drittsoftware einschließlich der hierfür geltenden Bedingungen sowie die Kostentragungspflicht des Kunden bezügliche der insoweit ggf. anfallenden Lizenzgebühren gelten als genehmigt, wenn der Kunde der Mitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang widerspricht und Activate den Kunden hierauf in der Mitteilung hingewiesen hat. Nach einem Widerspruch des Kunden werden die Parteien eine andere Lösung vereinbaren; hierfür gelten die Vorgaben für Änderungsanforderungen nach Ziff. 6 entsprechend.

11 Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1 Der Kunde wird Activate, soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar, bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen unterstützen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten sicherstellen, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für Activate kostenfrei erfüllt werden.

11.2 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertrag niedergelegt.

11.3 Unabhängig davon hat der Kunde stets folgende Mitwirkungspflichten zu erfüllen:

  • Der Kunde stellt geschäftliche Unterlagen, Informationen und Daten („Materialien“) jeweils recht-zeitig in dem vereinbarten oder zur Vertragsdurchführung notwendigen Umfang Activate uneingeschränkt zur Verfügung. Er sorgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Materialien und informiert Activate unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass Materialien falsch oder unvollständig (geworden) sind. Die Materialien werden als elektronische Dokumente und in einem von Activate benannten, allgemeinüblichen Format zur Verfügung gestellt.
  • Der Kunde stellt Arbeitsräume, eigenes fachkundiges Personal, Zugangs- und Zugriffsberechtigungen, technische und sonstige Arbeitsmittel, insbesondere Rechnerzeiten und Testdaten, in dem im Vertrag, im Übrigen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Zu den Berechtigungen gehören auch die für die Erbringung der Leistungen durch Activate erforderlichen Rechte zur Nutzung von Software Dritter (etwa Datenbanklizenzen, Server-Betriebssystem, Individualsoftware Dritter).
  • Der Kunde ist in einem ihm zumutbaren Umfang zur Erstellung von regelmäßigen Sicherungskopien („Backup“) von denjenigen Materialien und Datenverarbeitungssystemen verpflichtet, auf die Activate anlässlich der Vertragserfüllung Zugriff nehmen muss oder die sonst von den von Activate im Rahmen der Vertragserfüllung zu erbringenden Leistungen betroffen sein könnten. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Materialien, die sich auf denjenigen Rechnern (Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Geräte) befinden, mit oder an denen Activate Arbeiten vornimmt und/oder die Activate zu diesem Zweck vom Kunden bereitgestellt werden. Sollte es zur Beschädigung oder dem Verlust von Materialien kommen, haftet Activate vorbehaltlich von Ziff. 12 nicht für diejenigen Datenverluste, die wegen eines vom Kunden nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellten Backups entstanden sind.
  • Ist als Beistellung des Kunden im Vertrag eine bestimmte Domain angegeben, die in Verbindung mit der von Activate geschuldeten Leistung (z.B. Hosting) genutzt werden soll, wird der Kunde als Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle (z.B. DENIC e.G.) alle Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, damit Activate zur Erbringung der geschuldeten Leistungen auf die Domain zugreifen kann.

12 Haftung

12.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die nachfolgenden Bestimmungen geltend entsprechend für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Activate.

12.2 Grundlage der Haftung von Activate sind die Bestimmungen im Vertrag.
Erbringt Activate die Leistungen nach Entwürfen, Anweisungen oder sonstigen Vorgaben oder aufbauend auf Beistellungen des Kunden, entfallen Haftungsansprüche des Kunden insofern und insoweit, wie eine geltend gemachte Schlechtleistung oder andere Ersatzansprüche auf Entwürfe, Anweisungen oder sonstige Vorgaben oder die Beistellung des Kunden zurückzuführen sind. Dies gilt entsprechend, wenn und soweit die Schlechtleistung oder der geltend gemachte Ersatzanspruch auf einer unterbliebenen Mitwirkung des Kunden beruht.

12.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen bei Kaufleuten voraus, dass diese ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Activate hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Activate für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.
Andere als offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung Activate schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, stehen ihm wegen dieser Mängel die Mängelansprüche insgesamt uneingeschränkt zu. Sollte es durch die unterbliebene Mitteilung anderer als offensichtlicher Mängel zu Nachteilen bei Activate gekommen sein, behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unterbliebenen Mitteilung gegen den Kunden vor. Dies lässt jedoch die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unberührt.

12.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur gehaftet

  • (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
  • (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgeschlossen und die Haftung im Übrigen auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

12.5 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Activate die Rechte des Dritten verletzt, wird der Kunde unverzüglich Activate schriftlich benachrichtigen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Activate eine angemessene Möglichkeit gegeben hat, die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche auf andere Art und Weise abzuwehren. Werden durch eine Leistung von Activate tatsächlich Rechte Dritter verletzt, wird Activate nach eigener Wahl und auf eigene Kosten unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entweder a) dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte am betroffenen Recht des Dritten verschaffen oder b) die eigene Leistung so umgestalten, dass diese nicht mehr das betroffene Recht des Dritten verletzt. Ist dies nicht möglich, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12.6 Nicht der Mängelhaftung unterfallen solche Schäden, die nach Gefahrübergang aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, entstehen, sofern Activate das Eintreten dieser Schäden nicht ausnahmsweise zu vertreten haben sollte.
Hat der Kunde selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten den Versuch einer Mängelbeseitigung unternommen, durch den nach Gefahrübergang oder Abnahme ein neuer Schaden an der Ware entstanden ist, unterfällt auch dies nicht der Mängelhaftung von Activate.

12.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Arglist, beim Verbraucherregress nach den §§ 478, 479 BGB und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

13 Freistellung von Activate durch den Kunden

13.1 Sollte Activate durch einen Dritten in Anspruch genommen werden, weil dem Dritten angeblich Rechte an Materialien (z.B. Bilder, Texte oder sonstige Informationen jeder Art) zustehen, die der Kunde Activate als Beistellung oder in anderer Form überlassen hat, wird der Kunde Activate auf erstes Anfordern von den Ansprüchen des Dritten freistellen.
Für etwaige angemessene und ortsübliche Rechtsverteidigungskosten wird der Kunde auf erstes Anfordern Vorschuss leisten. Sollte durch die mangelbehafteten Materialien oder auch nur durch die Inanspruchnahme Activate durch den Dritten ein Schaden entstehen, verpflichtet sich der Kunde, diesen zu ersetzen. Die Ersatzpflicht entfällt, sowie der Kunde nicht schuldhaft handelte.

13.2 Ziff. 13.1 gilt entsprechend, falls die überlassenen Materialien personenbezogene Daten (insb. E-;ail-Adressen) sind und der Mangel darin besteht, dass eine rechtwirksame datenschutz- oder lauterkeitsrechtliche Einwilligung des Betroffenen nicht nachgewiesen werden kann.

14 Abnahme von Werkleistungen

14.1 Erbringt Activate gegenüber dem Kunden Werkleistungen, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.

14.2 Sofern die nach dem Vertrag von Activate geschuldeten Leistungen in sich abgeschlosseneLeistungsbereiche oder selbständig abgrenzbare Zwischenstände vorsehen, ist der Kunde verpflichtet, einen solchen vertragsgemäß hergestellten Teil des Werks abzunehmen, sofern dem Kunden eine solche Teilabnahme von Leistungen nicht ausnahmsweise unzumutbar sein sollte."

15 Datenschutz und Geheimhaltung

15.1 Activate stellt im eigenen Verantwortungsbereich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten sicher.

15.2 Sofern und soweit Activate personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, oder wenn durch Activate die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen im Auftrag des Kunden vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen, die den gesetzlichen Vorgaben aus § 11 BDSG entspricht. Im Zweifel gehen die Absprachen im Rahmen einer solchen gesonderten Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung in ihrem Anwendungsbereich allen anderen Absprachen der Parteien vor.

15.3 Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich eines etwaigen besonderen, nicht allgemein zugänglichen technischen oder organisatorischen Know-how der jeweils anderen Partei verpflichtet.
Über Umfang und Reichweite der Geheimhaltungspflichten werden die Parteien ggf. eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.

16 Abwerbungsverbot

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Laufzeit des Vertrags und für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags, bei einer laufenden Geschäftsbeziehung nach Beendigung des letzten Vertrags, es zu unterlassen, Beschäftigte der jeweils anderen Partei für das eigene Unternehmen abzuwerben.
Dies gilt nur, sofern der betroffene Beschäftigte für die jeweils andere Partei an dem Vertrag, in einer laufenden Geschäftsbeziehung an einem der Verträge der Parteien, beteiligt (gewesen) ist.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Activate und dem Kunden auf der Grundlage dieser AGB gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

17.2 Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz von Activate.

17.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Activate.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Activate ist zudem abweichend hiervon berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

17.4 Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB und dem Vertrag mit dem Kunden wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Vertrags sowie alle vertragsbezogene Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Die Schriftform nach diesen AGB wird durch die Textform (§ 126b BGB, insbesondere Fax und E-Mail) gewahrt. Eine Ersetzung durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) wird ausgeschlossen.

17.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Teil Besondere Bestimmungen für Pflege und Wartung

18 Besondere Bestimmungen für Pflege und Wartung

18.1 Falls der Kunde Activate mit der Pflege und Wartung seiner Systeme oder Software beauftragen sollte, werden Activate und der Kunde eine gesonderte Vereinbarung gemäß Ziff. 15.2 zur Auftragsdatenverarbeitung schließen, die den Anforderungen von § 11 BDSG genügt. Bestandteil dieser Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung ist ein Datensicherheitskonzept von Activate, welches den Vorgaben von § 9 BDSG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anlage entspricht.

18.2 Wartung und Pflege der Systeme und Software durch Activate dienen der Behebung von Störungen. Dabei gilt als Störung jede Abweichung der Systeme und Software von der vereinbarten, im Übrigen von der üblichen Beschaffenheit derselben.
Wartung und Pflege der von Activate gelieferten Systeme und Software wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Sofern eine solche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist, wird Activate dem Kunden zur Beseitigung von Störungen ein kostenpflichtiges Angebot unterbreiten und auf dieser Grundlage die Wartungs- und Pflegeleistungen erbringen. Andere Änderungen an den Systemen und der Software, die nicht der Behebung von Störungen dienen, also insbesondere solche zur Weiterentwicklung, erfolgen im Rahmen von Änderungsanforderungen nach Ziff. 6.

18.3 Die Störungen von Software werden von Activate durch die Bereitstellung oder das Einspielen von Aktualisierungen für die Systeme oder Software behoben, Störungen von Hardware durch Reparatur, einschließlich des Einbaus etwaig notwendiger Ersatzteile. Ein Anspruch des Kunden auf die Beseitigung von Störungen oder Unterbreitung eines hierauf gerichteten Angebots durch Activate besteht nicht.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Beschaffung von Hardware-Ersatzteilen und von kostenpflichtigen urheberrechtlichen Nutzungsrechten (Lizenzen) an den benötigten Software-Aktualisierungen und die diesbezüglich Kostentragung Angelegenheiten des Kunden.

18.4 Mängelhaftungsansprüche des Kunden nach Ziff. 12 bleiben unberührt.

3. Teil Besondere Bestimmungen für Schulungen

19 Besondere Bestimmungen für Schulungen

19.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer 19 gelten nur, soweit von Activate Schulungen durchgeführt werden, wie z.B. Anwenderschulungen für die Mitarbeiter des Kunden. Auf andere Leistungen finden sie keine Anwendung.

19.2 Anmeldungen zu den von Activate angebotenen Schulungen sind entweder schriftlich oder über ein hierzu von Activate im Internet bereitgestelltes Anmeldeformular möglich. Die Anmeldung des Kunden für die Schulung wird von Activate ausdrücklich angenommen; sie gilt ebenfalls als angenommen, wenn Activate nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anmeldung diese zurückgewiesen hat.

19.3 Der Kunde ist berechtigt, seine Anmeldung jederzeit bis zum Beginn der Schulung zu stornieren. Erfolgt die Stornierung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Schulung, erhält der Kunde eine ggf. nach Ziff. 19.7 geschuldete Vergütung in voller Höhe abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% der Vergütung, mindestens jedoch 25,- EUR, erstattet. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt der Kunde zur Zahlung der Vergütung in voller Höhe verpflichtet. Anstelle einer Stornierung ist der Kunde berechtigt, einen Ersatzteilnehmer für sich bzw. die von ihm angemeldeten Teilnehmer der Schulung zu benennen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Activate durch die Stornierung keine oder nur wesentlich geringere Aufwendungen als die hiernach fällige Bearbeitungsgebühr entstanden sind.

19.4 Activate ist berechtigt, eine Schulung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Schulung abzusagen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt dabei für Activate insbesondere dann vor, wenn (a) die von Activate für die Schulung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist, (b) der für die Schulung benannte Dozent erkrankt oder sonst aus wichtigem Grund verhindert ist, oder (c) der für die Schulung vorgesehene Veranstaltungsort nicht mehr zur Verfügung steht.

19.5 Wird eine Schulung von Activate abgesagt, wird Activate den Kunden hierüber unverzüglich informieren; der Kunde ist verpflichtet, die von ihm ggf. bei Activate angemeldeten Teilnehmer unverzüglich über die Absage der Schulung zu informieren. Handelt es sich um eine vergütungspflichtige Schulung nach Ziff. 19.7, wird Activate eine ggf. vom Kunden bereits gezahlte Vergütung unverzüglich nach der Absage der Schulung an diesen erstatten; weitergehende Ansprüche des Kunden wegen der Absage bestehen vorbehaltlich der Ziff. 12.4 und 12.7 nicht.

19.6 Arbeitsunterlagen zu den von Activate durchgeführten Schulungen werden nicht geschuldet, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus dem Vertrag oder dem Angebot der Schulung durch Activate ergibt.

19.7 Vorbehaltlich der Ziff. 12.4 und 12.7 haftet Activate nicht für Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte der Schulungen und etwaiger Arbeitsunterlagen.

19.8 Activate ist berechtigt, unverzüglich nach Annahme der Anmeldung des Kunden die Vergütung in Rechnung zu stellen, wobei die Vergütung in diesem Fall zwei Wochen vor Beginn der Schulung fällig ist; Ziffer 7.4 gilt entsprechend, aber mit der Maßgabe, dass für den Eintritt des Verzugs nicht der Zugang der Rechnung, sondern statt dessen das Datum der Fälligkeit maßgeblich ist. Wird die Rechnung erst nach der Schulung gestellt, gilt Ziffer 7.4.

4. Teil Besondere Bedingungen für die Beschaffung und / oder Betreuung von Domains

20 Besondere Bestimmung für die Beschaffung und / oder Betreuung von Domains

Ist Gegenstand der von Activate gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen auch die Beschaffung und / oder Betreuung von Domains für den Kunden, gelten ergänzend die folgenden besonderen Bedingungen.

21 Pflichten von Activate bei Beschaffung einer Domain

21.1 Bei der Beschaffung von Domains ist Activate lediglich Vermittler zwischen dem Kunden und der jeweils zuständigen Registrierungsstelle; an dem Vertrag über die Registrierung der Domain ist Activate nicht beteiligt. Activate schuldet dem Kunden gegenüber deshalb nicht die erfolgreiche Registrierung der vom Kunden gewünschten Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle.
Soll Activate einen bestimmten Domainnamen für den Kunden registrieren, wird Activate für den Kunden prüfen, ob die vom Kunden gewünschte Domain bereits an einen Dritten vergeben ist. Ist dies der Fall, wird Activate den Kunden hiervon unterrichten und wird damit von der Leistungspflicht zur Beschaffung dieser Domain frei. Weitergehende Leistungen werden von Activate in diesem Fall nicht geschuldet.

21.2 Ist die vom Kunden gewünschte Domain nicht an einen Dritten vergeben, wird Activate bei der für die jeweilige Top-Level-Domain zuständigen Registrierungsstelle (etwa für die Top-Level-Domain „.de“ die DENIC e.G.) die Registrierung der vom Kunden gewünschten Domain durch einen Subunternehmer nach Ziff. 2.5 beantragen. Dabei wird Activate den Kunden gegenüber der Registrierungsstelle als Domain-Inhaber sowie eine vom Kunden benannte natürliche Person als administrativen Ansprechpartner (bei der DENIC als sog. Admin-C) benennen.

21.3 Activate weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Registrierung der Domain die Geschäftsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle sowie des nach Ziff. 2.5beauftragten Subunternehmers gelten, die dem Kunden auf sein jederzeitiges Verlangen von Activate zugänglich gemacht werden.
Hierfür genügt die Bereitstellung eines Links zu den im Internet abrufbaren Geschäftsbedingungen der Registrierungsstelle oder des Subunternehmers durch Übersendung einer E-Mail. Mit der Beauftragung von Activate erkennt der Kunde die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle sowie des Subunternehmers nach Ziff. 2.5 als verbindlich für seinen Vertrag mit der Registrierungsstelle an.

21.4 Kommt es zu Rückfragen der Registrierungsstelle wegen der Registrierung der Domain auf den Kunden, wird Activate den Kunden hierüber in Kenntnis setzen und die Rückfrage in Abstimmung mit dem Kunden beantworten.

22 Pflichten der Parteien bei Beendigung des Vertrags

22.1 Mit Beendigung des Vertrags ist Activate verpflichtet, auf Kosten des Kunden alle ggf. erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, damit der Kunde die Domain(s) auf einen Dritten übertragen oder von einem anderen Dienstleister verwalten lassen kann. Etwaige Zurückbehaltungsrechte von Activate, insbesondere wegen einer vom Kunden noch nicht gezahlten Vergütung, bleiben hiervon unberührt.

22.2 Unterlässt der Kunde nach Beendigung des Vertrags die erforderlichen Handlungen und Erklärungen zur Übertragung der Domains auf einen Dritten oder zur Verwaltung durch einen anderen Dienstleister, ist Activate berechtigt, selbst oder durch den nach Ziff. 2.5 beauftragten Subunternehmer gegenüber der zuständigen Registrierungsstelle die Domain mit sofortiger Wirkung zur Registrierung durch Dritte freizugeben und den Kunden als Domain-Inhaber zu löschen, wenn Activate den Kunden zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und dem Kunden eine Nachfrist von mindestens einem Kalendermonat gesetzt hat.

5. Teil Besondere Bedingungen für das Hosting

23 Besondere Bedingungen für das Hosting

Ist Gegenstand der von Activate gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen auch das Hosting von Inhalten des Kunden (z.B. durch Bereitstellung des Speicherplatzes auf einem Server für die Website des Kunden), gelten ergänzend die folgenden besonderen Bedingungen für das Hosting.

24 Leistungsgegenstand

24.1 Activate stellt dem Kunden über einen Subunternehmer nach Ziff. 2.5 den im Vertrag vereinbarten Speicherplatz mit der dort bezeichneten Verfügbarkeit des Speicherplatzes  zur Verfügung. Der Speicherplatz ist für den Kunden über das Internet zugänglich.

24.2 Die Bereitstellung eines Zugangs zum Internet wird von Activate nicht geschuldet.

24.3 Activate weist ausdrücklich darauf hin, dass für das Hosting die Geschäftsbedingungen des nach Ziff. 2.5 beauftragten Subunternehmers ergänzende Anwendung finden, die dem Kunden auf sein jederzeitiges Verlangen von Activate zugänglich gemacht werden. Hierfür genügt die Bereitstellung eines Links zu den im Internet abrufbaren Geschäftsbedingungen des Subunternehmers durch Übersendung einer E-Mail. Mit der Beauftragung von Activate erkennt der Kunde die Geschäftsbedingungen des Subunternehmers nach Ziff. 2.5 als verbindlich für seinen Vertrag mit der Registrierungsstelle an.

25 Pflichten des Kunden

25.1 Der Kunde wird die ihm von Activate zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim halten.
Ein von Activate voreingestelltes Passwort ist vom Kunden unverzüglich zu ändern und durch ein nur dem Kun-den bekanntes und nach dem Stand der Technik sicheres Passwort zu ersetzen. Der Kunde wird Activate unverzüglich informieren, wenn Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten des Kunden erlangt haben sollten oder der Kunde dies vermutet.

25.2 Der Kunde wird den ihm bereitgestellten Speicherplatz nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Inhalten nutzen, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen in Deutschland verstoßen. Dies gilt insbesondere für Inhalte, durch die gewerbliche Schutzrechte (wie Kennzeichenrechte) oder Urheberrechte Dritter verletzt oder Straftaten begangen werden.
Wird Activate von einem Dritten darauf hingewiesen oder erlangt sonst Kenntnis davon, dass sich auf dem Speicherplatz des Kunden rechtswidrige Inhalte befinden, kann Activate selbst oder durch den nach Ziff. 2.5 beauftragten Subunternehmer den Zugriff auf die betroffenen Inhalte oder, sofern eine Sperrung der betroffenen Inhalte nicht möglich ist, den betroffenen Speicherplatz des Kunden bis zur Klärung der Rechtslage sperren. Hierüber wird Activate den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen und dem Kunden die Möglichkeit einräumen, die betroffenen Inhalte selbst zu löschen oder zu sperren. Anschließend wird Activate selbst oder durch den nach Ziff. 2.5 beauftragten Subunternehmer die Sperrung aufheben, sofern Activate nicht durch eine vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung zur Aufrechterhaltung der Sperrung oder einer erneuten Sperrung gezwungen ist.

26 Verantwortlichkeit für Informationen

26.1 Beim Hosting von Inhalten für den Kunden wird Activate lediglich als technischer Dienstleister in dem im Vertrag vereinbarten Umfang für den Kunden tätig.
Die vom Kunden auf der Website (ggf. auch auf Geheiß des Kunden durch Activate) eingestellten Inhalte sind für Activate fremde Inhalte, die von Activate nicht ausgewählt oder verändert, sondern lediglich für den Kunden gespeichert werden. Activate ist deshalb weder für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch für die Rechtmäßigkeit derartiger Informationen verantwortlich (§ 10 TMG).

26.2 Der Kunde stellt Activate von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber Activate wegen einer Verletzung von Rechten an den in Ziff. 26.1 bezeichneten Inhalten geltend machen. Dabei übernimmt der Kunde die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von Activate einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Das gilt nicht, wenn der Kunde die fragliche Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

26.3 Für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, Activate unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche in Kenntnis zu setzen und Activate alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Rechtsverteidigung von Activate erforderlich sind; das gilt nicht, wenn dem Kunden dies nicht zumutbar ist.

27 Haftung für die Bereitstellung von Speicherplatz

27.1 Abweichend von Ziff. 12.3 gelten für die Bereitstellung von Speicherplatz die §§ 535 ff. BGB.

27.2 Die verschuldensunabhängige Haftung von Activate für bereits bei Vertragsschluss bestehende Mängel wird ausgeschlossen.

6. Teil Besondere Bedingungen für die Lieferung / Erstellung von Software

28 Besondere Bedingungen für die Lieferung / Erstellung von Software

Ist Gegenstand der von Activate gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen auch die Lieferung von Software oder die Erstellung von Software für den Kunden, gelten ergänzend die folgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung oder Erstellung von Software.

29 Leistungsgegenstand

29.1 Activate verpflichtet sich, die Software für den Kunden nach Maßgabe des vom Kunden erstellten Pflichtenheft oder der sonst vom Kunden erstellten Leistungsbeschreibung („Konzept“) zu erstellen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird Activate kein Lastenheft vor Beginn der Softwareentwicklung erstellen. Etwaige technische Spezifikationen als Vorgaben für die Auftragsdurchführung sind dem Vertrag als Anlage beizufügen. Trifft der Kunde keine Wahl, erfolgt die Erstellung der Software in der von Activate nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für geeignet erachteten Programmiersprache.

29.2 Activate wird dem Kunden die Software nach deren Fertigstellung auf einem für den Kunden lesbaren Datenträger oder via Internetverbindung auf einem Server des Kunden, auf den Activate der Schreibzugriff gewährt wurde, zur Verfügung stellen.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag ist die Herausgabe, Überlassung oder sonstige Gewährung einer Einsicht in den Quell-Code nicht geschuldet.

30 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

Ergänzend zu Ziff. 11 treffen den Kunden die folgenden besonderen Mitwirkungspflichten.

  • Der Kunde stellt für die Software ein Lastenheft oder ein Konzept bereit. Das Pflichtenheft wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen durch Activate auf Kosten des Kunden erstellt oder ebenfalls vom Kunden beigestellt.
  • Der Kunde wird nach Maßgabe von Ziff. 32.2 die abschließende Beschaffenheitsprüfung vornehmen. Etwaige Änderungsanforderungen sind vom Kunden spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der abschließenden Beschaffenheitsprüfung geltend zu machen; spätere Änderungsanforderungen kann Activate ohne Angabe von Gründen zurückweisen.

31 Anforderungen an die Umgebung beim Kunden

31.1 Sofern für die Nutzung einer von Activate verkauften oder sonst dem Kunden bereitgestellten Software ein Internetzugang erforderlich ist, erfolgen Bereitstellung des Internetzugangs sowie die hierzu ggf. erforderliche Installation von weiterer Software zur Nutzung desselben durch den Kunden und auf dessen Kosten.

31.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei ihm unter Beachtung der durch Activate zu der vom Kunden erworbenen oder diesem sonst bereitgestellten Software erteilten Vorgaben die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Software gegeben sind.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Hardware, des erforderlichen Betriebssystems sowie einer ggf. erforderlichen Verbindung zum Internet.

31.3 Im Falle der Weiterentwicklung oder Änderung der Software (etwa bei Updates) obliegt es dem Kunden, die notwendigen Anpassungen bei der von ihm eingesetzten Soft- und Hardware vorzunehmen.
Es besteht kein Anspruch des Kunden darauf, dass Weiterentwicklungen oder Änderungen der Software beim Kunden lauffähig sind; Mängelansprüche des Kunden nach Ziff. 12 bleiben unberührt.

32 Beschaffenheitsprüfung der Software

32.1 Für die Lieferung von Software findet Ziff. 14 über die Abnahme keine Anwendung; dies gilt auch, wenn es sich um eine von Activate selbst hergestellte (entwickelte) Software oder um die individuelle Anpassung einer Standardsoftware durch Activate für den Kunden handelt. Stattdessen gilt das in Ziff. 32.2 beschriebene Verfahren als vereinbart.

32.2 Der Kunde wird die ihm von Activate abgelieferte Software oder die Software in ihrem Zustand bei Erreichen eines nach dem Vertrag vereinbarten Milestone innerhalb einer angemessenen Frist („Prüfungsfrist“) auf Mangelfreiheit, insbesondere eine dem Vertrag entsprechende Beschaffenheit untersuchen („Beschaffenheitsprüfung“).
Dabei gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag eine Prüfungsfrist von einem Kalendermonat als vereinbart, gerechnet ab dem Tag der Zurverfügungstellung gem. Ziff. 29.2der Software , bzw. des Entwicklungsstands bei Erreichen eines Milestone. Zur Durchführung der Beschaffenheitsprüfung wird der Kunde für die Software praxisgerecht geeignete Testfälle und Testdaten einsetzen. Activate kann sich mit dem Kunden hinsichtlich des Testverfahrens bei der Beschaffenheitsprüfung abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung vor Ort begleiten und unterstützen.
Von der Beschaffenheitsprüfung unberührt bleiben die Verpflichtungen des Kunden aus Ziff. 12.3. Während der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Mängel hat der Kunde Activate schriftlich mitzuteilen; Ziff. 12.3 gilt hierfür entsprechend. Die Beschaffenheitsprüfung gilt erst als endgültig gescheitert, wenn in Bezug auf den beanstandeten Mangel zwei Nachbesserungsversuche von Activate erfolglos geblieben sind.
Ist die Beschaffenheitsprüfung bezüglich des Zustands der Software bei Erreichen eines Milestone oder bei Ablieferung zum Projektabschluss nicht endgültig gescheitert oder sind die verbliebenen vom Kunden monierten Mängel jeder für sich genommen unwesentlich, dann ist Activate zum Ablauf der jeweiligen Prüfungsfrist berechtigt, eine entsprechende Rechnung im Sinne von Ziff. 7.4.

32.3 Im Übrigen gilt neben der Beschaffenheitsprüfung Ziff. 12.

33 Dokumentation der Software und Schulung des Kunden

33.1 Eine Benutzerdokumentation oder Schulung des Kunden wird ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag von Activate nicht geschuldet.

33.2 Eine Entwicklerdokumentation wird von Activate nur geschuldet, wenn Activate ausnahmsweise zur Überlassung des Quellcodes an den Kunden verpflichtet ist.
Als Entwicklerdokumentation genügt eine Kommentierung der wesentlichen Variablen, Schnittstellen und Funktionalitäten im Quelltext, die so beschaffen ist, dass ein fachkundiger Programmierer mit Kenntnissen der entsprechenden Programmiersprache innerhalb angemessener Zeit in der Lage ist, die Software mit dem Quelltext zu bearbeiten.

34 Rechte an der von Activate für den Kunden erstellten Software

34.1 Handelt es sich bei dem Arbeitsergebnis um ein Computerprogramm oder um eine Datenbank, erhält der Kunde von Activate ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes, nicht unterlizenzierbares und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an dem durch Activate nach dem Vertrag zu liefernden Computerprogramm im Objekt-Code bzw. an der Datenbank. In gleichem Umfang wird ein Nutzungsrecht an jeglicher, etwaig bereitgestellter Dokumentation gewährt.
Eine Überlassung des Quell-Codes ist nur geschuldet, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Überlassung des Quell-Codes geschuldet, bezieht sich diese Pflicht mangels abweichender Vereinbarungen nur auf die Fassung, die dem bei Beendigung des Vertrags zuletzt überlassenem Objekt-Code entspricht. An diesem zu überlassenden Quell-Code wird ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes, nicht unterlizenzierbares und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zur ausschließlich internen Verwendung dem Kunden gewährt. Das Nutzungsrecht beschränkt sich für Computerprogramme auf die Nutzungsart Vervielfältigung, während insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Übersetzung und/oder öffentliche Zugänglichmachung ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Activate untersagt ist.

34.2 Die gesetzlichen Rechte des Kunden aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

34.3 Activate ist berechtigt, an geeigneter, die Nutzung der Software und deren Funktionalitäten nicht beeinträchtigender Stelle einen Hinweis auf die Urheberschaft von Activate anzubringen. Der Kunde ist zur Entfernung dieses Hinweises nicht berechtigt.

7. Teil Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen

35 Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen

Ist Gegenstand der von Activate gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen auch die Beratung des Kunden (beispielsweise bei der Analyse von Internetseiten oder deren Suchmaschinenoptimierung), gelten ergänzend die folgenden besonderen Bedingungen für die Beratungsleistungen.

36 Erbringung und Qualität der Leistungen von Activate

36.1 Von Activate erbrachte Beratungsleistungen sind Dienstleistungen. Mangels abweichender Vereinbarungen im Vertrag handelt es sich nicht um höchstpersönliche Leistungspflichten eines der Gesellschafter von Activate oder einem bestimmten Angestellten von Activate.

36.2 Activate bestimmt Ort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf für die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich selbst. Dabei wird Activate auf die Belange des Kunden Rücksicht nehmen, soweit dies Activate zumutbar ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erbringt Activate abweichend von Ziff. 2.5 die Beratung als solche innerhalb des eigenen Unternehmens. Dieser im Zweifel vereinbarte Ausschluss von Subunternehmern/Vorlieferanten gilt nicht für die Erbringung von Nebenleistungen gegenüber dem Kunden.

36.3 Activate erbringt die Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Die Mitarbeiter von Activate und die von Activate ggf. beauftragten Subunternehmer/Vorlieferanten unterliegen allein der Aufsicht und den Weisungen von Activate. Soweit ein zur Erbringung der Leistungen ein von Activate eingesetzter Mitarbeiter oder Subunternehmer/Vorlieferant durch einen anderen ersetzt werden muss, bestimmt allein Activate dessen Auswahl; dabei wird Activate die Wünsche und Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

8. Teil Besondere Bedingungen für vertriebliche Zusammenarbeit

37 Besondere Bedingungen für vertriebliche Zusammenarbeit

Ist Gegenstand der von Activate gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen eine werbliche Tätigkeit für den Kunden, insbesondere die Vermittlung von Endkunden an den Kunden (z.B. durch das Erstellen und/oder Hosten einer Internetseite mit besonderen Kontaktmöglichkeiten für den Endkunden zum Kunden von Activate, deren Gestaltung jedoch im Ermessen von Activate liegt), gelten ergänzend die folgenden besonderen Bedigungen für vertriebliche Zusammenarbeit.

38 Tätigwerden als Handelsvertreter, Anwendbare Bedingungen

38.1 Bei der vertrieblichen Zusammenarbeit wird Activate zum Handelsvertreter des Kunden, wenn der Vertrag als Vergütung für Activate Provisionszahlungen in Abhängigkeit vom Erfolg der Werbemaßnahmen (z.B. bezüglich der durch die Internetseite erfolgreich vermittelten Endkunden) vorsieht.

38.2 Soweit die Erstellung, Lieferung oder Überlassung zur Nutzung von Software oder Hardware, das Hosting von Inhalten, die Beschaffung oder Betreuung einer Domain oder Leistungen im Bereich Pflege und Wartung Gegenstand der werblichen Aktivitäten für den Kunden sind, gelten für diese Leistungen nur die Vereinbarungen des ersten Teils (allgemeine Bestimmungen für alle Verträge) und dieses achten Teils der AGB. Die Übrigen Bestimmungen der AGB, die für derartige Leistungen besondere Bestimmungen vorsehen, finden keine Anwendung. Im Übrigen gelten für die vertragliche Beziehung zwischen Activate und dem Kunden die §§ 84 ff HGB.

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